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Satzung der
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Philatelisten-Vereinigung Bonn e.V. |
§ 1
Name, Sitz,
Geschäftsjahr und Gerichtsstand
Der im Jahre 1933 gegründete
Verein führt den Namen Philatelisten-Vereinigung Bonn e.V.
Er ist Mitglied im Philatelistenverband Mittelrhein e.V. im Bund Deutscher
Philatelisten e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Bonn unter der Geschäftsnummer VR 4027 eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist
Bonn. |
§ 2
Zweck
Der Verein bezweckt die
Förderung und Verbreitung der Briefmarkenkunde und die Wahrung der in der
philatelistischen Tätigkeit seiner Mitglieder begründeten Interessen.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Veranstaltung von Tauschtagen
2. Beschaffung von Neuheiten
3. Planung und Durchführung philatelistischer Veranstaltungen
4. Pflege philatelistischer Beziehungen zu anderen philatelistischen
Vereinigungen
5. Förderung der philatelistischen Jugendarbeit
6. Werbung für die Philatelie in der Öffentlichkeit
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen, politischen und religiösen
Zwecke. |
§ 3
Organe
Organe der Vereins sind der
Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit in den
Vereinsorganen ist ehrenamtlich. |
§ 4Vorstand
Der Vorstand
besteht aus
dem Vorsitzenden
seinem Stellvertreter
dem Geschäftsführer
dem Schatzmeister und
zwei Beisitzern.
Die Aufgabenverteilung wird im Geschäftsverteilungsplan geregelt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied
während der Amtszeit aus, so beauftragt der Vereinsvorstand eine geeignete
Person mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss innerhalb
eines Monats einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder die
Einberufung schriftlich beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in der Sitzung mindestens drei seiner
Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend
sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines
Stellvertreters.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. |
§ 5
Beirat
Der Beirat ist beratendes Organ.
Pro angefangene 25 Vereinsmitglieder ist ein Beiratsmitglied zu wählen.
Die Aufgabenverteilung erfolgt im Geschäftsverteilungsplan. |
§ 6
Vertretung,
Geschäftsführung
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter (Vorstand
im Sinne § 26 Absatz 2 BGB) zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied
vertreten.
Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung
des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist. |
§ 7
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Minderjährige müssen eine
schriftliche Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen, worin dieser
sein Einverständnis zur Aufnahme in den Verein erklärt.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher
Mehrheit. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt
werden. Bei Widerspruch gegen die Ablehnung entscheidet die
Mitgliederversammlung endgültig. |
§ 8
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein
oder die Philatelie im allgemeinen besondere Verdienste erworben haben,
können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Als solche haben sie sämtliche Rechte der Mitglieder. Sie sind von der
Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
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§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern des Vereins
stehen die Einrichtungen des Vereins im allgemeinen unentgeltlich zur
Verfügung.
Es wird eine Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag erhoben.
Die Höhe dieser Beitrage wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag sind nach Bekanntgabe der
Aufnahme an den Schatzmeister zu zahlen.
Mitglieder, die in der zweiten Hälfte des Jahres in den Verein aufgenommen
werden, zahlen nur die Hälfte des Jahresbeitrages. Dieser wird - wie auch
die Aufnahmegebühr - ebenfalls bei der Aufnahme in den Verein fällig.
Alle übrigen Mitglieder haben den jeweiligen Jahresbeitrag spätestens bis
zum 15. März jeden Jahres zu entrichten. |
§ 10
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
durch Austritt, durch Tod, durch den Ausschluss aus dem Verein oder durch
die Auflösung des Vereins.
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftjahres erfolgen. Die
Austrittserklärung muss bis zum 30. September des laufenden Jahres bei einem
Vorstandsmitglied eingegangen sein.
Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes gemäß § 4
dieser Satzung, wenn ein Mitglied
durch vereinsschädigendes Verhalten gegen die Belange
des Vereins verstoßen hat oder
mit der Zahlung des Jahresbeitrages mehr als neun
Monate im Rückstand ist und - unter Fristsetzung mit dem
.....gleichzeitigen
Hinweis auf den beabsichtigten Ausschluss - vergeblich zur Zahlung
aufgefordert worden ist.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mit
eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb
eines Monats nach Zustellung beim 1. Vorsitzenden schriftlich Einspruch
eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig.
Die Entscheidung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
Das Recht zum Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges bleibt dem
Ausgeschlossenen unbenommen.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. |
§ 11
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich
findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie ist im ersten Quartal jeden Jahres an einem vom Vereinsvorstand zu
bestimmenden Ort und Tag durchzuführen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom
Vereinsvorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim 1. Vorsitzenden fordert.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der
Versammlung beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, beim
Geschäftsführer oder beim Schatzmeister schriftlich einzureichen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen findet bei mehreren Vorschlägen für ein Amt oder auf Antrag eines
Mitgliedes eine geheime Abstimmung statt.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Sitzung
mit einfacher Stimmenmehrheit einen Protokollführer. |
§ 12
Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist
zuständig für
.....Entgegennahme der Jahresberichts des Vorstandes
.....Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
.....Genehmigung des Jahresabschlusses
.....Entlastung des Vorstandes
.....Wahl des Vereinsvorstandes
.....Wahl des Beirates
.....Wahl der Kassenprüfer
.....Beschlussfassung über Anträge
.....Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und der Gastgebühr
von nicht einem Verein des BDPh
.....angehörende
Besucher von Tauschtagen
.....Beschlussfassung über Einsprüche gegen die Nichtaufnahme oder gegen den
Ausschluss aus dem Verein
.....Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden bzw. seinem
Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Niederschrift ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen. |
§ 13
Kassenprüfer
Die Prüfung der Jahresabrechnung
und der Kassenangelegenheiten des Vereins findet jährlich durch zwei
Kassenprüfer statt. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Von den beiden Kassenprüfern bzw. deren Vertreter ist jährlich einer neu zu
wählen. Wiederwahl ist nur für ein Jahr zulässig.
Die Kassenprüfer erstatten den Vereinsmitgliedern auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht. |
§ 14
Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss, der eine
Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. |
§ 15
Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins kann
nur von einer für diesen Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens zwei Drittel der
Vereinsmitglieder, ist diese Versammlung nicht beschlussfähig.
Frühestens zwei Wochen später ist eine weitere Mitgliederversammlung
abzuhalten. Diese ist unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Vereinsauflösung kann nur mit den Stimmen von drei Vierteln der
erschienen Mitglieder beschlossen werden.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die
Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschlossen hat. |
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 27. März
1994 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die am 25. Mai 1975 beschlossene Satzung einschließlich
der am 2. April 1978 beschlossenen Änderung außer Kraft. |