Satzung der .
Philatelisten-Vereinigung Bonn e.V.


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Der im Jahre 1933 gegründete Verein führt den Namen Philatelisten-Vereinigung Bonn e.V.
Er ist Mitglied im Philatelistenverband Mittelrhein e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Geschäftsnummer VR 4027 eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn.


§ 2
Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung und Verbreitung der Briefmarkenkunde und die Wahrung der in der philatelistischen Tätigkeit seiner Mitglieder begründeten Interessen.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Veranstaltung von Tauschtagen
  2. Beschaffung von Neuheiten
  3. Planung und Durchführung philatelistischer Veranstaltungen
  4. Pflege philatelistischer Beziehungen zu anderen philatelistischen Vereinigungen
  5. Förderung der philatelistischen Jugendarbeit
  6. Werbung für die Philatelie in der Öffentlichkeit

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen, politischen und religiösen Zwecke.


§ 3
Organe

Organe der Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich.


§ 4

Vorstand

Der Vorstand besteht aus

                                  dem Vorsitzenden
                                  seinem Stellvertreter
                                  dem Geschäftsführer
                                  dem Schatzmeister  und
                                  zwei Beisitzern.

Die Aufgabenverteilung wird im Geschäftsverteilungsplan geregelt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so beauftragt der Vereinsvorstand eine geeignete Person mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in der Sitzung mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.


§ 5
Beirat

Der Beirat ist beratendes Organ. Pro angefangene 25 Vereinsmitglieder ist ein Beiratsmitglied zu wählen.

Die Aufgabenverteilung erfolgt im Geschäftsverteilungsplan.


§ 6
Vertretung, Geschäftsführung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter (Vorstand im Sinne § 26 Absatz 2 BGB) zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.


§ 7
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Minderjährige müssen eine schriftliche Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen, worin dieser sein Einverständnis zur Aufnahme in den Verein erklärt.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei Widerspruch gegen die Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.


§ 8
Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein oder die Philatelie im allgemeinen besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Als solche haben sie sämtliche Rechte der Mitglieder. Sie sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.


§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern des Vereins stehen die Einrichtungen des Vereins im allgemeinen unentgeltlich zur Verfügung.

Es wird eine Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag erhoben.
Die Höhe dieser Beitrage wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag sind nach Bekanntgabe der Aufnahme an den Schatzmeister zu zahlen.

Mitglieder, die in der zweiten Hälfte des Jahres in den Verein aufgenommen werden, zahlen nur die Hälfte des Jahresbeitrages. Dieser wird - wie auch die Aufnahmegebühr - ebenfalls bei der Aufnahme in den Verein fällig.

Alle übrigen Mitglieder haben den jeweiligen Jahresbeitrag spätestens bis zum 15. März jeden Jahres zu entrichten.


§ 10
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Tod, durch den Ausschluss aus dem Verein oder durch die Auflösung des Vereins.

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis zum 30. September des laufenden Jahres bei einem Vorstandsmitglied eingegangen sein.

Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes gemäß § 4 dieser Satzung, wenn ein Mitglied

     durch vereinsschädigendes Verhalten gegen die Belange des Vereins verstoßen hat     oder

     mit der Zahlung des Jahresbeitrages mehr als neun Monate im Rückstand ist und - unter Fristsetzung mit dem
.....gleichzeitigen Hinweis auf den beabsichtigten Ausschluss - vergeblich zur Zahlung aufgefordert worden ist.

Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim 1. Vorsitzenden schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Die Entscheidung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
Das Recht zum Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen.

Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


§ 11
Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie ist im ersten Quartal jeden Jahres an einem vom Vereinsvorstand zu bestimmenden Ort und Tag durchzuführen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vereinsvorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim 1. Vorsitzenden fordert.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, beim Geschäftsführer oder beim Schatzmeister schriftlich einzureichen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei Wahlen findet bei mehreren Vorschlägen für ein Amt oder auf Antrag eines Mitgliedes eine geheime Abstimmung statt.

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Protokollführer.


§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

.....Entgegennahme der Jahresberichts des Vorstandes
.....Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
.....Genehmigung des Jahresabschlusses
.....Entlastung des Vorstandes
.....Wahl des Vereinsvorstandes
.....Wahl des Beirates
.....Wahl der Kassenprüfer
.....Beschlussfassung über Anträge
.....Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und der Gastgebühr von nicht einem Verein des BDPh
.....angehörende Besucher von Tauschtagen
.....Beschlussfassung über Einsprüche gegen die Nichtaufnahme oder gegen den Ausschluss aus dem Verein
.....Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Die Niederschrift ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 13
Kassenprüfer

Die Prüfung der Jahresabrechnung und der Kassenangelegenheiten des Vereins findet jährlich durch zwei Kassenprüfer statt. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Von den beiden Kassenprüfern bzw. deren Vertreter ist jährlich einer neu zu wählen. Wiederwahl ist nur für ein Jahr zulässig.

Die Kassenprüfer erstatten den Vereinsmitgliedern auf der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.


§ 14
Satzungsänderungen

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 15
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder, ist diese Versammlung nicht beschlussfähig.

Frühestens zwei Wochen später ist eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten. Diese ist unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Vereinsauflösung kann nur mit den Stimmen von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschlossen hat.


§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 27. März 1994 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gleichzeitig tritt die am 25. Mai 1975 beschlossene Satzung einschließlich der am 2. April 1978 beschlossenen Änderung außer Kraft.